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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Filsinger GmbH

Stand September 2011

§1 Geltungsbereich der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Soweit elektrotechnisches Zubehör (Motoren usw.) geliefert wird, gelten zusätzlich die Lieferbedingungen des Zentralverbandes der Deutschen Elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, welche in diesem Falle dem Käufer gesondert zur Verfügung gestellt werden.
  3. Alle Vereinbarungen die zwischen dem Lieferer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Die Verkaufsangestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§3 Konstruktionsänderungen und Probematerial

  1. Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit, soweit erforderlich, Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  2. Da die Konstruktion der Werkzeuge jeweils durch die Eigenschaft des damit zu bearbeitenden Materials bestimmt wird, muss dem Lieferer vom Käufer bei Bestellung ein genügendes Quantum desjenigen Materials, das zur Verwendung kommen soll, zu Probezwecken kostenlos und frachtfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Lieferer haftet nicht für Verzögerungen, wenn er das Material auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten direkt beschafft. Wird die Beschaffung des Probematerials dem Lieferer überlassen, so haftet derselbe nur für gute Funktion der Werkzeuge bei Verwendung des gleichen Materials. Umänderungen, welche durch die Eigenschaften eines anderen Materials bedingt werden, gehen zu Lasten des Käufers.

§4 Preise und Versand

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Preise zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung. Sämtliche Nebenkosten wie Fracht, Maut, Porto usw. trägt der Besteller.

§5 Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise werden in EURO gestellt.
  2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.
  3. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und muss von uns nicht akzeptiert werden. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer.
  4. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; er wird den Käufer über die Art der erfolgten Abrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Maßgeblich dafür ist die vorbehaltlose Gutschrift des Scheckbetrages auf unserem Konto.
  6. Gerät der Käufer in Verzug oder werden ihm Zahlungen gestundet, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verlangen.
  7. Werden dem Lieferer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Nichteinlösung eines Schecks oder Einstellung der Zahlungen) so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  8. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis nicht berechtigt.

§6 Lieferungs- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere die Erbringung vereinbarter Zahlungen, voraus.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer hieraus Schadensersatzansprüche zustehen.
  4. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
  5. Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Lieferers.
  6. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Lieferers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Käufer über.

§7 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist, oder zwecks Übersendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Anordnung und Kosten des Käufers.

§8 Gewährleistung

  1. Der Lieferer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind; die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Der Käufer muss dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  4. Im Falle einer Mängelanzeige des Käufers kann der Lieferer nach seiner Wahl und auf seine Kosten verlangen, dass
    1. das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Lieferer geschickt wird;
    2. der Käufer das schadhafte Teil bereithält und der Lieferer die Reparatur vor Ort vornimmt.
    Falls der Käufer verlangt, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Lieferer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standartsätzen des Lieferers zu bezahlen sind.
  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Die Kosten für die Mangelbeseitigungsarbeiten trägt der Lieferer, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, ansonsten der Käufer.
  8. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§9 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Lieferer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.
  2. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen Eigentum des Lieferers.
  3. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren (Werkzeuge, Vorrichtungen etc.) sind von anderen Waren getrennt zu lagern und pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese Kaufsache auf eigene Kosten gegen Diebstahl- Feuer und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gegen den Käufer aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsverbindung tritt der Käufer bereits jetzt alle Kaufpreisforderungen aus Kaufverträgen zwischen dem Käufer mit End-/Kunden bis zur Höhe von 110% der zu sichernden Forderungen an den Lieferer ab. Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmungen und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Zudem wird der Käufer auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§10 Haftungsbeschränkung

  1. Für Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und/oder aus unerlaubter Handlung auch in Bezug auf das dem Lieferer vom Käufer zur Verfügung gestellte Material gilt folgendes: Der Lieferer haftet
    1. in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und dem leitender Angestellter,
    2. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
    3. außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Lieferer kann sich kraft Handelsbrauchs davon frei zeichnen,
    4. der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Heidelberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, dann eine wirksame Bestimmung an die Stelle einer unwirksamen zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht.